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Mandantendaten und Cloud-KI: wo die Grenze liegt

Zuletzt aktualisiert: 2. November 2026 · Autor: Redaktion Kanzlei-KI lokal

Kurz gesagt

Mandantendaten in einen KI-Dienst zu geben ist eine Offenbarung gegenüber einem Dritten. Zulässig wird das nur über die Vorschriften, die für Dienstleister in Kanzleien gelten – oder dadurch, dass die Daten die Kanzlei nicht verlassen.

Warum es nicht nur eine Datenschutzfrage ist

Der Datenschutz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verschwiegenheitspflicht aus dem Berufsrecht regelt zusätzlich, wem Sie überhaupt Kenntnis verschaffen dürfen. Ein Dienst, der nach Datenschutzrecht einwandfrei wäre, kann berufsrechtlich trotzdem problematisch sein. Deshalb reicht ein Verarbeitungsvertrag allein nicht als Begründung.

Die drei Betriebsformen

Form Daten verlassen die Kanzlei Zu klären
Modell auf eigenem Server nein Hardware, Betreuung, Aktualisierung
Modell im Rechenzentrum eines Dienstleisters ja, zum Dienstleister Verträge nach den Regeln für mitwirkende Dienstleister, Ort, Zugriff
Öffentlicher KI-Dienst ja, zum Anbieter im Regelfall ohne Mandantendaten einsetzen

Was wir empfehlen und warum

Für Arbeiten mit Mandantenbezug der erste oder zweite Weg. Beide lassen sich dokumentieren: Sie können sagen, wo das Modell läuft, wer Zugriff hat und dass keine Eingaben zum Training verwendet werden. Genau diese drei Punkte sind es, die bei einer Prüfung interessieren.

Was öffentliche Dienste trotzdem können

Formulieren ohne Mandantenbezug, allgemeine Recherche, interne Texte. Die Grenze verläuft nicht zwischen den Werkzeugen, sondern zwischen den Daten, die Sie hineingeben.

Der Satz zur Abgrenzung

Wir sind IT-Dienstleister. Was Ihr Berufsrecht im Einzelfall zulässt, beantworten Ihre Kammer und Ihre Berufshaftpflicht – wir bauen die Variante, die Sie danach vertreten können.

Was Sie jetzt tun können

Legen Sie fest, welche Arbeiten ohne Mandantenbezug auskommen. Für diese können Sie sofort beginnen; für alle anderen klären Sie zuerst die Betriebsform.

Häufige Fragen

Reicht ein Vertrag mit dem Anbieter?
Für den Datenschutz ist er Voraussetzung. Berufsrechtlich kommt es zusätzlich darauf an, ob der Anbieter als mitwirkender Dienstleister eingebunden und verpflichtet ist.
Darf das Modell mit unseren Daten lernen?
Bei Mandantendaten gehört das ausgeschlossen – schriftlich und technisch. Lassen Sie sich das bestätigen, nicht nur zusichern.

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